INFORMATIONEN

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Obligatorische Streitschlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz & Freiwillige Streitschlichtung (Mediation)

Durchführung des Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung

Seit dem 01.09.2000 muß in Bayern in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchgeführt werden (obligatorische Streitschlichtung). Die Geltungsdauer des Bayerischen Schlichtungsgesetzes wurde zuletzt am 13.12.2011 unbefristet verlängert. Das BaySchlG ist damit auch über den 31.12.2011 hinaus unbefristet gültig.

Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig.

Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben:

  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
  • der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 19-21 AGG). Hierbei handelt es sich um Ansprüche – z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz – im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.

Ein Schlichtungsversuch vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Für die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung sind die sogenannten Gütestellen zuständig.

Gütestellen, bei denen der Antragsteller die Durchführung des (obligatorischen) Schlichtungsverfahrens beantragen kann, sind:

  • alle Notare
  • Rechtsanwälte, die sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet haben,
    die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben
  • weitere Gütestellen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München eingerichtet und anerkannt worden sind

Der Antragsteller hat unter mehreren Gütestellen innerhalb seines Landgerichtsbezirks die freie Auswahl. Sind allerdings im Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners Gütestellen vorhanden, kann nur unter diesen ausgewählt werden. Dies bedeutet praktisch, daß man regelmäßig eine Gütestelle aus dem Amtsgerichtsbezirk des Gegners auswählen muß.


Rechtsanwalt Thomas Bergmann – Gütestelle nach Art. 5 II BaySchlG

obligatorische Schlichtungsverfahren

Rechtsanwalt Thomas Bergmann ist seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen.

Als Gütestelle ist Rechtsanwalt Thomas Bergmann für die Durchführung der nach dem BaySchlG vorgeschriebenen obligatorischen Streitschlichtung zuständig, sofern der Antragsgegner seinen Gerichtsstand im Bereich des Amtsgerichts München hat.


Rechtsanwalt Thomas Bergmann – Schlichtungsstelle / Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

aussergerichtliche freiwillige Streitschlichtungsverfahren

Ferner ist Rechtsanwalt Thomas Bergmann zugleich vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München anerkannte Schlichtungsstelle und damit Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Meine Gütestelle ist insoweit auf einvernehmlichen Antrag beider Parteien – unabhängig vom Gerichtsstand der Parteien, unabhängig vom Gegenstand des Streites und unabhängig vom Streitwert des Verfahrens – für die aussergerichtliche (freiwillige) Streitschlichtung (Mediation) zuständig. Im Rahmen der freiwilligen Streitschlichtung können die Parteien mit Hilfe des Schlichters zunächst eigene Schlichtungsregeln vereinbaren und unter fachkundiger Anleitung des Schlichters gemeinsam eine den beiderseitigen Interessen gerecht werdende Lösung erarbeiten. Eine im Rahmen dieses sogenannten Mediationsverfahrens erzielte Einigung stellt zunächst einen Parteivergleich dar. Da anwaltliche Gütestellen gem. Art. 5 III 1 BaySchlG jedoch Gütestellen im Sinne von § 794 I Nr. 1 ZPO sind, kann einer im Rahmen der freiwilligen Streitschlichtung/Mediation vor der anwaltlichen Gütestelle erzielten Schlichtungsvereinbarung problemlos der Charakter eines Vollstreckungstitels verliehen werden. Die Vollstreckungsklausel erteilt gem. Art. 19 II BaySchlG der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts. Die vereinfachte Erlangung eines Titels ist insbesondere für freiwillige Schlichtungsverfahren vorteilhaft.

Sofern also eine freiwillige Schlichtung/Mediation für Sie in Betracht kommt, setzen Sie sich bitte zunächst mit mir zur Besprechung näherer Einzelheiten in Verbindung. Meine aktuelle Verfahrensordnung für die freiwillige Streitschlichtung sende ich Ihnen auf Wunsch gerne zu. Die Kosten des freiwilligen Streitschlichtungsverfahrens ergeben sich aus der Verfahrensordnung und setzen sich aus einer pauschalen Antragsgebühr deren Höhe vom Verfahrensgegenstandswert abhängt und einer Zeitvergütung, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens richtet, zusammen.


Hinweis zur Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

Die verjährungshemmende Wirkung nach § 204 I Nr. 4 BGB durch Einreichung eines Schlichtungsantrags/Güteantrags bei der gütestelle.bayern tritt nicht nur ein, wenn es sich um ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz handelt, oder – außerhalb des Anwendungsbereiches des BaySchlG – wenn ein einvernehmlicher Antrag der Parteien auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorliegt, sondern im Falle eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens auch auf einseitigen Antrag.

Das Landgericht Wuppertal führte zwar insoweit in der Entscheidung LG Wuppertal vom 04.12.2013 – 3 O 300/12 aus: „…wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BGB die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich gütlich betreiben, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, gehemmt.“ Handelt es sich nicht um einen einvernehmlichen gütlichen Einigungsversuch der Parteien – für den im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vorlagen – und liegt auch kein Fall einer obligatorischen Schlichtung nach dem BaySchLG vor, dann ist ein vor einer Gütestelle nach dem BaySchlG geführtes Güteverfahren nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Im entschiedenen Fall handelte es sich bei dem zur Durchführung des Güteverfahrens angerufenen Rechtsanwalt „nicht um eine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Zwar ist Herr Rechtsanwalt … durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk … zur Schlichtung (Gütestelle) nach Artikel 5 II 1 BaySchlG zugelassen…. Diese Zulassung bezieht sich allerdings auf die Zulassung als Gütestelle im Sinne des § 15 a EGZPO und damit auf den Bereich der obligatorischen Schlichtung. Über § 15 a VI 2 EGZPO gelten vor solchen Gütestellen abgeschlossene Vergleiche zwar als solche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und somit in einem Bereich außerhalb der obligatorischen Schlichtung. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch die weiteren auf eine Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung abstellenden Vorschriften des Bundesrechtes auf sie anzuwenden sind. Die diesbezüglich erforderliche uneingeschränkte Anerkennung als Gütestelle kann vielmehr nur durch den Präsidenten des OLG … ausgesprochen werden, da insoweit ein Organisations- bzw. Verwaltungsakt der Exekutive erforderlich ist. Die Verleihung dieses Status kraft Gesetz ist insoweit nicht möglich. Zwar eröffnet § 15 a VI 1 EGZPO ausdrücklich die Möglichkeit der Verleihung kraft Gesetz, dies gilt allerdings nur für „Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung“ und somit für obligatorische Schlichtungen. Eine weitere Öffnung räumt § 15 a VI 2 EGZPO ein. Diese bezieht sich allerdings lediglich auf den Abschluss vollstreckungsfähiger Vergleiche und ist nicht als Öffnung für weitere Privilegierungen zu sehen, die das Bundesrecht den „durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen“; beilegt. Die Vorschrift des § 15 a VI 2 EGZPO wäre ansonsten völlig sinnentleert.“
Das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiges Berufungsgericht erteilte diesen Ausführungen allerdings am 06.11.2014 – I-16 U 19/14 eine klare Absage: „Allerdings ist die Auffassung des Landgerichts unzutreffend, die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB habe grundsätzlich nicht durch einen an Rechtsanwalt … gerichteten Güteantrag gehemmt werden können. Zwar wird vereinzelt angezweifelt, ob ein Güteantrag, der nicht an eine im Sinne von § 15a Abs. 1 EGZPO durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, sondern an eine im Sinne von § 15a Abs. 6 S. 1 EGZPO durch Landesrecht anerkannte Gütestelle gerichtet ist, unter § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB fällt (Gregor NJW 2011, 1478, 1481). Neben dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, der auf eine „durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle“ abstellt, wird für die Bedenken angeführt, § 15a Abs. 6 S.2 EGZPO ordne die Gleichstellung nur für die Vollstreckbarkeit von im Güteverfahren geschlossenen Vergleichen gemäß § 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO und nicht für die Hemmung der Verjährung an. Ansonsten wird jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum ohne nähere Erörterung davon ausgegangen, dass ein Antrag an eine durch Landesrecht anerkannte Gütestelle die Verjährung hemmen kann (z.B. BGH Beschluss vom 29.05.2013, IV AR(VZ) 3/12, Rz. 11 zitiert nach juris; KG Beschluss vom 17.04.2012, 1 VA 2/12; OLG Frankfurt Urteil vom 09.07.2014, 17 U 172/13, zitiert nach juris; Rz. 7; MüKo-Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 53). Diese Auffassung alleine entspricht dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte die Akzeptanz der durch Landesrecht anerkannten Gütestellen durch eine – umfassende – Gleichstellung mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen sicherstellen. Dies hat sich auch hinreichend deutlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen. Denn § 15a Abs. 6 S. 1 EGZPO ordnet an, dass Gütestellen „im Sinne dieser Bestimmung“ auch durch Landesrecht anerkannt werden können. Hiermit nimmt § 15a Abs. 6 S. 1 EGZPO offensichtlich Bezug auf die durch Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen im Sinne von § 15a Abs. 1 EGZPO. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Form der Gütestelle ansonsten Bezug genommen werden sollte. Auf die „sonstigen Gütestellen“ im Sinne von § 15a Abs. 3 EGZPO sollte offensichtlich nicht Bezug genommen werden. Andere Arten von Gütestellen erwähnt § 15a EGZPO nicht. Aus § 15a Abs. 6 S. 2 EGZPO, der lediglich für die Vollstreckbarkeit nach § 794 ZPO eine Gleichstellung ausdrücklich anordnet, lässt sich auch kein argumentum e contrario herleiten. Die historische Auslegung von § 15a Abs. 6 EGZPO ergibt vielmehr, dass § 15a Abs. 6 S. 2 EGZPO lediglich der Klarstellung dient. Die Vorgängerregelung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, namentlich § 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, stellte auf die „Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art“ ab. Zu diesem Zeitpunkt war § 15a Abs. 6 EGZPO bereits in Kraft. Durch die Bezugnahme auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war klargestellt, dass auch ein Güteantrag an eine durch Landesrecht anerkannte Gütestelle aufgrund der Regelung in § 15a Abs. 6 S. 2 EGZPO verjährungshemmend wirkte. Erst durch die Schuldrechtsreform wurde die Formulierung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgeändert. Hiermit war offensichtlich nur eine sprachliche, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung beabsichtigt.“

Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Güteantrag, um die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Nr. 4 BGB auszulösen, den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen muss (Frank Peters / Florian Jacoby in Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 204 Rn. 61). Zu dem erforderlichen Maß der Bezeichnung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. Duchstein NJW 2014, 342 m.w.N.)


Antrag auf Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung

Das obligatorische Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag bei meiner Gütestelle eingeleitet, den Sie hier herunterladen können.

Der (obligatorische) Schlichtungsantrag muß die Namen und die ladungsfähigen (vollständigen) Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache (Sachverhalt) und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Der Antragsteller muß also deutlich machen, was er von dem Gegner fordert und auf welchen Sachverhalt sich seine Forderung stützt. Der Antrag soll zudem die erforderliche Anzahl von Abschriften (Kopien) des Antrags sowie evtl. Anlagen enthalten, da der Schlichter den Gegner vom Antrag unterrichtet. Sinnvollerweise sollte bereits mit dem Antrag der Kostenvorschuß für das obligatorische Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG in Höhe von EURO 142,80 (EURO 120,00 zzgl. 19% MwSt.) einbezahlt werden. Andernfalls fordert der Schlichter den Antragsteller – bevor er das Schlichtungsverfahren durchführt – auf, den Kostenvorschuß bei ihm einzubezahlen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht einbezahlt, so gilt der Antrag nach dem Gesetz als zurückgenommen. Das bedeutet also, daß ohne Einzahlung eines Kostenvorschusses kein Schlichtungsverfahren stattfindet.

DOWNLOAD – SCHLICHTUNGSANTRAG (obligatorisches Schlichtungsverfahren)

Sofern der Antragsteller Anspruch auf Beratungshilfe hat, sollte er den Beratungsschein (Bewilligung) des Amtsgerichts gleich mit einreichen, da die Verpflichtung zum Kostenvorschuß dann entfällt. Es sollten zudem auch Angaben zum Streitwert gemacht werden, da der Schlichter vorab prüft, ob es sich überhaupt um einen Fall handelt, in dem eine Schlichtung durchzuführen ist.

Kann eine Einigung nicht erzielt werden, bescheinigt der Schlichter die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs. Unter Vorlage dieser Bescheinigung kann nunmehr Klage erhoben werden.

Die Erfolglosigkeit der Schlichtung wird insgesamt in folgenden Fällen bescheinigt:

  • Eine Einigung im Schlichtungstermin wurde nicht erzielt.
  • Der Antragsgegner erscheint im Schlichtungstermin
    unentschuldigt nicht.
  • Auf Antrag, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden ist. Die Frist beginnt nicht vor Einzahlung des Vorschusses
  • Der Schlichter hält den sachlichen Anwendungsbereich des Schlichtungsgesetzes nicht für
    gegeben.
  • Der Schlichter hält den örtlichen Anwendungsbereich für nicht gegeben (die Parteien wohnen nicht im gleichen LG-Bezirk)
  • Der Schlichter erachtet die Angelegenheit als für eine Schlichtung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein für ungeeignet.

Der Ablauf des Verfahrens (obligatorische Streitschlichtung)

Der Eingang des Antrags wird in meiner Gütestelle förmlich registriert. Sofern der Anwendungsbereich des Bayerischen Schlichtungsgesetzes eröffnet ist, meine Gütestelle örtlich zuständig ist und die Angelegenheit nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Schlichtung ungeeignet ist oder persönliche Hinderungsgründe – in der Person des Schlichters – einem Schlichtungsverfahren entgegenstehen wird – nach Eingang des erforderlichen Schlichtungsgebührenvorschusses – ein Schlichtungstermin bestimmt, zu dem beide Parteien persönlich eingeladen werden.

Die Parteien haben zum Schlichtungstermin grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand begleiten lassen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist aber nicht vorgeschrieben. Im Schlichtungsverfahren können die Parteien ihre Rechte selbst wahrnehmen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Was besprochen wird ist vertraulich und kann in einem späteren Gerichtsverfahren (bei Scheitern der Schlichtung) nur mit Zustimmung beider Parteien verwertet werden.

Im Termin erörtert der Schlichter die Streitsache mit dem Parteien. Beide Parteien erhalten Gelegenheit, ihre Sichte der Dinge darzustellen. Unter der Leitung des Schlichters wird gemeinsam versucht, eine Konfliktlösung zu finden. Der Schlichter ist jedoch kein Richter. Er entscheidet nicht über die Rechtslage, sondern vermittelt lediglich und macht gegebenenfalls Vorschläge. Ziel ist eine Einigung im gegenseitigen Einvernehmen. Gelingt dies, haben Sie beide gewonnen. Eine erzielte Einigung wird sogleich schriftlich von mir als Schlichter protokolliert. In der Einigung ist regelmäßig eine Regelung über die Kostentragung enthalten. Für diesen vor mir als Gütestelle protokollierten Vergleich wird von dem Rechtsspfleger beim Amtsgericht München im Bedarfsfalle eine Vollstreckungsklausel erteilt. Der Gütestellenvergleich wird damit ohne weiteres zum Vollstreckungstitel und steht dann in seinen Wirkungen einem gerichtlichen Urteil gleich.

Können sich die Parteien nicht einigen, oder weigert sich eine Partei zum Schlichtungstermin zu kommen, stellt der Schlichter ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens aus. Es bleibt den Parteien dann unbenommen, den Streit vor einem Gericht auszutragen. In diesem Fall zählen die Schlichtungskosten zu den Kosten eines sich anschließenden Rechtsstreits und sind dann von der unterlegenen Partei auszugleichen.


Den Gesetzestext des bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) finden Sie z.B. auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter der Rubrik ‚Gesetzgebung/Beschlossene Gesetze und Verordnungen‘

Direktlink:

https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/bayschlg.pdf